Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Es gibt zwei Formen der Patientenverfügung. Die beachtliche und die verbindliche Form.

Die beachtliche Patientenverfügung

Hier sind nur geringe Formvorschriften zu beachten. Im Anlassfall ist diese Form nur richtungsweisend, für den behandelnden Arzt aber rechtlich nicht verpflichtend einzuhalten. Eine vorliegende beachtliche Verfügung hilft den behandelnden Ärzten den Willen des betroffenen Patienten besser erkennen zu können.

Vorgehen: Einmaliges Beratungsgespräch

Die verbindliche Patientenverfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung muss strenge Formvorschriften erfüllen. So ist zum Beispiel eine ärztliche und eine juristische Beratung notwendig. Sind alle Formvorschriften erfüllt, ist eine verbindliche Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte rechtlich bindend. Sie gilt 8 Jahre und muss dann erneut bestätigt werden.

Vorgehen: Beratungsgespräch, Bedenkzeit, nochmalige Beratung und Erstellung der Patientenverfügung + zusätzliche juristische Beratung erforderlich